Die Verwendung von pyrotechnischen Artikeln der Kategorie F2 (Blitzknallkörper, Schweizerkracher, Pyrodrifter, Raketen, Knallfrösche, Sprungräder und andere) im Ortsgebiet ist gemäß geltender Rechtslage generell nicht erlaubt. Innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Kinderheimen, Alters- oder Erholungsheimen, Kirchen sowie Tierheimen sind sämtliche Feuerwerkskörper verboten.
Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nicht nur mit Strafen bedroht, sondern können im Fall von Schäden auch Haftungs- und Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.
(Foto: MG Telfs/Dietrich)